Satzung

Satzung des Männerchor Eintracht Köln-Porz e.V.

eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Köln unter der Nummer 5897

A. Verein
§ 1 [Name und Sitz des Vereins]

(1) Der Verein führt den Namen „Männerchor Eintracht Köln-Porz e.V.“
Er ist gegründet im Jahre 1889.

(2) Der Sitz des Vereins ist Köln-Porz. Stadtteil Ensen-Westhoven.
(3) Die Anschrift des Vereins ist die Anschrift des Vorsitzenden.

§ 2 [Mitgliedschaften des Vereins]

Der Verein kann Mitglied in einem Dachverband sein.

§ 3 [Zweck des Vereins]

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung des Liedguts und des Chorgesangs. Dies wird insbesondere durch regelmäßige Proben verwirklicht, in denen sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vorbereitet. Im Jahr 2007 wurde zur Nachwuchsförderung ein Kinder- und Jugendchor gegründet. Dieser dient der Kinder- und Jugendarbeit im Umfeld des Männerchors und vor allem der Weiterentwicklung des Vereins insgesamt.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

§ 4 [Organe des Vereins]

Organe des Vereins sind:der Präsidentder Vorstand
die Mitgliederversammlung

B. Mitgliedschaft
§ 5 [Mitglieder]

Der Verein besteht aus:singenden (aktiven) Mitgliedern undEhrenmitgliedern

§ 6 [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Ein neuer Sänger kann nach den drei ersten Proben als aktives Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Bewerber abgewiesen, erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen.
(2) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die zur Ernennung mit einer Dreiviertel-Mehrheit zustimmen muss.
(3) Über die Mitgliedschaft wird ein Verzeichnis geführt. Die hierzu erforderlichen Daten dürfen elektronisch gespeichert und nur für Vereinszwecke genutzt werden.

§ 7 [Rechte der Mitglieder]

(1) Alle aktiven Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Kinder- und Jugendchores.
(2) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, Änderungsanträge zu den Tagesordnungen innerhalb der vorgesehenen Fristen zu stellen.
(3) In den Vorstand gewählt werden kann jedes aktive Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein Jahr dem Verein als aktives Mitglied angehört.

(4) Im Ausnahmefall kann auch maximal ein inaktives Mitglied entspr. Abs. 3 in den Vorstand gewählt werden. Für diese Zeit erhält es die Rechte eines aktiven Mitgliedes.

§ 8 [Pflichten der Mitglieder]

(1) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, an denen der Chor mitwirkt, sowie an den vom Vorstand einberufenen Versammlungen teilzunehmen.
(2) Im Verhinderungsfall hat sich das aktive Mitglied schriftlich oder mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu entschuldigen.

(3) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Verein förderlich ist.

(4) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Monatsbeitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Die Beiträge sind bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft besteht.
(5) Jedes aktive Mitglied hat sich auf Verlangen des Chorleiters einer Stimmprobe zu unterzeichnen.

§ 9 [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft endetdurch freiwilligen Austritt,durch Tod oder
durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit endgültig. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 10 [Ruhende Mitgliedschaft]

(1) Eine ruhende Mitgliedschaft wird als aktive Zeit angesehen. Hierzu gehören im Einzelnen:nachgewiesener Pflichtmilitär- bzw. Ersatzdienst,natürliche Unterbrechung zur Zeit der Mutation (Stimmbruch),
durch Berufsausbildung bedingter auswärtiger Aufenthalt.

(2) Über die Anerkennung von anderen Unterbrechungszeiten entscheidet der Vorstand.

(3) Für Zeiten der anerkannten ruhenden Mitgliedschaft sind keine Beiträge zu zahlen.

§11 [Ehrungen]

(1) Die Verleihung von Ehrenzeichen und Urkunden werden im Rahmender Bestimmungen des angehörenden Dachverbandes,der Ehrenordnung des Vereins
vorgenommen.

C. Versammlungen
§ 12 [Mitgliederversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Vereins.

(2) Besondere Formen der Mitgliederversammlung sinddie Jahreshauptversammlung,die Generalversammlung,
die außerordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge müssen schriftlich, mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

(5) Bei ordnungsgemäßer Einladung an alle aktiven Mitglieder ist die Mitgliederversammlung mit der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(7) Über die Abstimmungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Chorleiter wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 13 [Jahreshauptversammlung]

(1) Die Jahreshauptversammlung muss jedes Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres, stattfinden.
(2) Prinzipielle Punkte der Tagesordnung sind:Verlesung des Jahresberichtes,Verlesung des Kassenberichtes,
Bericht der Kassenprüfer,
Beantragung der Entlastung des Schatzmeisters,
Beantragung der Entlastung des Vorstandes.

§ 14 [Generalversammlung]

(1) Die Generalversammlung ist eine besondere Form der Jahreshauptversammlung und findet alle zwei Jahre statt. Auf ihr wird die Wahl des Vorstandes, der zwei Kassenprüfer und von bis zu vier Stimmarchivaren vorgenommen.

(2) Prinzipielle Punkte der Tagesordnung sind:Neuwahl des Vorstandes,Neuwahl der 2 Kassenprüfer
Neuwahl von bis zu vier Stimmarchivaren.

§ 15 [Außerordentliche Mitgliederversammlung]

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wennes das Interesse des Vereins erfordert,mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder den Antrag hierzu, unter Angabe der Gründe, schriftlich und unterzeichnet, beim Vorsitzenden einreicht,
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet. Das neue Vorstandsmitglied ist für die Restwahlzeit laut Satzung zu wählen.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach Antrag bzw. Ausscheiden stattfinden.

§ 16 [Wahlordnung]

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

(2) Ist auf einer Mitgliederversammlung der Vorsitzende neu zu wählen, so bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter. Wird nur eine Person zum Wahlleiter vorgeschlagen, kann die Wahl hierzu offen erfolgen, bei mehren Kandidaten muss sie geheim erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Nach der Wahl des Vorsitzenden übergibt der Wahlleiter den Vorsitz an den neuen Vorsitzenden.
(3) Die Wahl der beiden Kassenprüfer erfolgt geheim. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.

(4) Die Wahl der Stimmarchivare ist offen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

§ 17 [Abstimmungen]

(1) Alle Abstimmungen können offen erfolgen. Wird von einem aktiven Mitglied geheime Abstimmung beantragt, so muss die Abstimmung geheim erfolgen.

(2) Alle Abstimmungsergebnisse werden mit einfacher Mehrheit erzielt, wenn nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

D. Präsident
§ 18 [Person]

(1) Der Präsident soll eine bekannte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sein, die bereit ist, sich für die Belange des Vereins voll und ganz einzusetzen und die Vereinsinteressen zu fördern.

(2) Der Präsident steht an der Spitze des Vereins.

§ 19 [Ernennung]

(1) Der Präsident wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf unbefristete Zeit gewählt.

(2) Aus wichtigem Grund ist eine Abwahl mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung möglich.

E. Vorstand
§ 20 [Zusammensetzung]

(1) Der Vorstand besteht aus acht Personen:Vorsitzender,Stellv. Vorsitzender
Geschäftsführer
Stellv. Geschäftsführer
Schatzmeister
Stellv. Schatzmeister
Beisitzer
Beisitzer als Jugendvertreter

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich gemeinsam; darunter immer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Außergerichtlich ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.

(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen; bis zur Neuwahl entspr. §15.

(4) Der Chorleiter berät den Vorstand und kann an dessen Sitzungen teilnehmen.

§ 21 [Aufgaben]

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, Geschäftsführer oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich oder mündlich einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
der Vorsitzende / stellv. Vorsitzende oder
der Geschäftsführer
und insgesamt die Hälfte der Anzahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Vorstandssitzung und Protokollanten zu unterzeichnen.
(5) Über die Aufteilung der Aufgaben gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des Kinder- und Jugendchores.

(7) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand Mitglieder in den Vorstand berufen werden, die nicht stimmberechtigt sind.
(8) Chorleiter für alle Chöre des Vereins werden vom Vorstand berufen.

F. Finanzwesen
§ 22 [Geschäftsjahr]

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 [Einnahmen]

(1) Die Höhe der Beiträge der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
(2) Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 24 [Ausgaben]

(1) Ausgaben dürfen vom Vorstand nur in Erfüllung vom Vereinsinteressen vorgenommen werden. Die maximale Höhe der Einzelausgabe beträgt 1533,88 € (3000,- DM). Höhere Beträge müssen von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr beschlossen werden, ausgenommen solche, die in Verbindung mit den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Chorveranstaltungen notwendig werden.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Verein werden keine Gewinnanteile ausgezahlt.

§ 25 [Kassenprüfer]

(1) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(2) Sie haben jederzeit das Recht, nach vorheriger Absprache in die Buchführung Einblick zu nehmen.

(3) Sie müssen jährlich eine Kassenprüfung vornehmen, über deren Ergebnis sie auf der Jahreshauptversammlung berichten.

G. Schlussbestimmung
§ 26 [Änderung der Satzung]

Die Satzung kann nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 27 [Auflösung des Vereins]

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit in der Heimatgemeinde zu verwenden.

§ 28 [Inkrafttreten der Satzung]

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26.01.1990 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Köln-Porz, den 05. März 2010